Satzung

des Fördervereins

Hallenbad Nörten-Hardenberg

 

 

§1

Name, Sitz

 

Der Verein führt den Namen „Förderverein Hallenbad Nörten-Hardenberg“ mit dem Zusatz „e.V.“ nach Eintragung und hat seinen Sitz in Nörten-Hardenberg.

 

 

§2

Zweck des Vereins

 

  1. Zweck des Vereins ist die Durchsetzung  des dauerhaften Erhalts des Hallenbades in Nörten-Hardenberg sowie die Förderung und die Sanierung des Bades. Dies soll für die Allgemeinheit zum Zwecke der Förderung des Schwimmsports und des allgemeinen Gesundheitswesens geschehen.

 

  1. Dies soll geschehen durch die Förderung der Zusammenarbeit zwischen der Bevölkerung und der gemeinde als Träger des hallenbades.

 

  1. Der Vereinszweck wird verwirklicht durch Vereinsbeiträge, durch Geld-und Sachspenden und freiwillige, unentgeltliche Arbeitsleistungen der Mitglieder.

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ im Sinne der Abgabenordnung (AO).

 

  1. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.

 

 

 

§3

Mittel des Vereins

 

  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

 

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

 

 

 

 

 

§4

Geschäftsjahr und Gerichtsort

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Gerichtsort ist Northeim.

 

 

§5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, Vorschläge zur Verbesserung der Einrichtung und Attraktivität des Hallenbades zu machen. Diese kann das Mitglied direkz´t beim Vorstand oder auf der Mitgliederversammlung einbringen.

 

  1. Eine direkte Mitbestimmung auf den Betriebsablauf, bezüglich Preisen und Personal hat das Mitglied nicht.

 

  1. Die Mitglieder verpflichten sich zu ehrenamtlicher Mtarbeit.

 

  1. Die Mitglieder verpflichten sich, ihre Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen.

 

  1. Die Mitglieder sind gehalten, zum Wachstum des Vereins durch Werbung neuer Mitglieder beizutragen.

 

 

§6

Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die den Verein im Rahmen seiner Aufgaben fördern wollen.

 

  1. Folgende Arten der Mitgliedschaft sind zulässig:

 

·         Ordentliche Mitglieder über 18 Jahre

·         Jugendliche Mitglieder vom 6. bis zum 18.

·         Fördernde Mitglieder

·         Kooperative Mitglieder

 

  1. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Anmeldung beim Verein. Zur Aufnahme eines minderjährigen Mitglieds ist die Zustimmung (durch Unterschrift) des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die satzung des Vereins an. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Sie beginnt am ersten Tag des auf die Entscheidung über die Aufnahme folgenden Monats.

 

  1. Juristische Personen (z.B. Sportvereine oder sonstige vereine) können die fördernde oder kooperative Mitgliedschaft erwerben.

 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt

 

·         durch Tod des Mitglieds

·         durch Austrittserklärung

Der Austritt eines Mitglieds kann unter Wahrung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum 30.06 oder 31.12. durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen.

 

·         Durch Ausschluss

 

i)    wegen unehrenhafter Handlung

ii)   wegen vereinsschädigenden Verhaltens

iii)  wenn Beiträge oder andere Zahlungsverpflichtungen drei Monate rückständig sind und die zahlung nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach ergangener Mahnung erfolgt.

iv)   im Fall der Entmündigung oder wenn ihm bürgerliche Ehrenrechte aberkannt worden sind oder durch den Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

 

Über den Ausschluss eines Mitglieds wegen Vorliegens der unter i) und ii) aufgeführten Gründe entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Über Einwendungen des Mitglieds gegen den Ausschluss entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Der Ausschluss unter iii) und iv) stellt der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit fest.

 

  1. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche gegenüber diesem; Verpflichtungen bleiben jedoch bestehen.

 

 

§7

Beiträge

 

  1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

  1. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Spenden und Beiträge besteht nicht.

 

 

 

§8

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

 

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand im Sinne des §26 BGB

 

 

§9

Vorstand

 

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus

 

·         dem 1. Vorsitzenden

·         dem 2. Vorsitzenden

·         dem 3. Vorsitzenden

·         dem Kassenwart

 

  1. Dem erweiterten Vorstand gehören neben dem in (1) genannten an:

 

·         der Schriftführer

·         der 1. Beisitzer

·         der 2. Beisitzer

·         der 3. Beisitzer

·         der Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit

 

Der Verein wird gerichtlich oder außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, vertreten.

 

  1. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren mit folgender Maßgabe gewählt:

 

·         In ungeraden Kalenderjahren werden der 1. Vorsitzende, der 3. Vorsitzende, der Kassenwart, der 1. Beisitzer und 3. Beisitzer gewählt.

 

·         In geraden Kalenderjahren werden der 2. Vorsitzende, der Schriftführer, der 2. Beisitzer und der Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit gewählt.

 

·         Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

 

·         Der Vorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich.

 

·         Der Vorstand ist mit 5 Mitgliedern beschlussfähig.

 

·         Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

 

·         Der Vorstand kann zur Sicherung eines ordentlichen geschäftsbetriebes Vereinsordnungen, z.B. Geschäftsordnung beschließen.

 

  1. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist bei der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu wählen. Auf eine solche Wahl kann verzichtete werden, wenn bis zur Jahreshauptversammlung weniger als sechs Monate liegen.  Die Aufgaben des ausgeschiedenen Mitgliedes können bis zur neuwahl von einem anderen Mitglied des Vorstandes wahrgenommen werden.

 

 

§10

Jahreshaupt- und Mitgliederversammlung

 

  1. Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliedersammlung (Jahreshauptversammlung) statt. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich sieben Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung. Mitgliederversammlungen finden im übrigen nach Bedarf statt.

 

  1. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche zuvor beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Verspätet eingereichte Anträge können nur durch Beschluss mit einfacher mehrheit der anwesenden Mitglieder zu Beginn der Mitgliederversammlung zugelassen werden. Dringlichkeitsanträge sind zuzulassen, wenn nachgewiesen wird, dass die genannten Fristen nicht eingehalten werden konnten und eine kurzfristige Entscheidung geboten ist.

 

  1. Auf der Jahreshauptversammlung hat der Vorstand über das abgelaufenen Geschäftsjahr den Tätigkeitsbericht und den Kassenbericht zu geben. Die Kassenprüfer berichten über das Ergebnis iher Kassenprüfung. Die Jahreshauptversammlung beschließt unter anderem über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen.

 

  1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

 

Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich; soweit die Voraussetzungen der gemeinnützigkeit berührt werden, ist eine Mehrheit von drei Viertel der Anwesenden notwendig. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder über 18 Jahre.

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird vim 1. Vorsitzenden geleitet, im Falle der Verhinderung vom 2. Vorsitzenden.

 

  1. Über Vorstandssitzungen, Jahreshauptversammlungen und Mitgliederversammlungen sind Niederschriften zu fertigen. Beschlüsse müssen wörtlich aufgenommen werden. Die Beschlüsse werden vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet. Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen. Erfolgt kein Einspruch, so gilt es als genehmigt.

 

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen, stimmberechtigten Mitglieder dieses unter Angabe des Grundes verlangt. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gilt eine Ladefrist von drei Tagen. Der Vorstand kann mit Rücksicht auf die Interessen des Vereins oder aus besonderen Gründen zu weiteren Mitgliederversammlungen laden. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig.

 

 

§11

Kassenprüfung

 

  1. Die Mitgliederversammlung bestellt mit Stimmenmehrheit zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das recht, zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Vereinspapiere der Vorstandsmitglieder einzusehen.

 

  1. Die Kassenprüfer haben vor Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen, über die in der Jahreshauptversammlung bericht zu erstatten ist. Nach der berichterstattung ist bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds dem Vorstand Entlastung zu erteilen, ehe in die weitere Tagesordnung eingetreten wird.

 

  1. Wird bei Beanstandungen die Entlastung verweigert, so ist die Sitzung zu schließen.

 

  1. Bei verweigertem Vertrauen und bei Feststellung erheblicher Unregelmäßigkeiten haben die Kassenprüfer das Recht und die Pflicht, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu laden. In dieser Versammlung führt das älteste dem Vorstand nicht angehörende ordentliche Mitglied, welches dazu bereit ist, den Vorsitz, bis nach Klärung der Beanstandungen mit der bestätigung des bisherigen oder der Wahl eines neuen Vorsitzenden der Vorstand neu gebildet werden kann.

 

 

 

 

 

 

 

 

§12

Auflösung des Vereins

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu welcher ordnungsgemäß eingeladen und die Auflösung auf der tagesordnung den Mitgliedern angekündigt wird. Der Beschluss bedarf der mehrheit von drei Viertel der erschienenen ordentlichen Mitgliedern.

 

  1. Der Verein gilt als unabhängig von Abs. (1) als aufgelöst, wenn nach Ablauf der Amtsperiode des Vorstandes bei den Vorstandswahlen kein satzungsgemäßer Vorstand gebildet werden kann, da die anwesenden Mitglieder die Ämter verweigern und auch nach neuer Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die frühestens einen Monat danach stattfinden kann, mit Ankündigung der beabsichtigten Vereinsauflösung kein Vorstand gebildet werden kann.

 

 

§13

Liquidation des Vereins

 

  1. Für den Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

 

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Tilgung aller verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins an den Flecken Nörten-Hardenberg, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§14

Verschiedenes

 

Soweit in dieser Satzung keine besonderen bestimmungen enthalten sind, gelten die Vorschriften des BGB.

 

Die vorstehende Satzung wirde von der Mitgliederversammlung am 01.07.2009 genehmigt.

 

Nörten-Hardenberg, den 02.07.09

 

 

 

(Kalck, 1. Vorsitzende)                                     (Just,  2. Vorsitzende)

 

 

 

 

(Werner, Schriftführer)